Für die Beantragung eines Gründerzuschusses und dem Einstiegsgeld bei der Bundesagentur für Arbeit ist eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung notwendig.
Wir helfen Antragsteller bei der Erstellung der Unterlagen, beraten, um die Anträge zu verstehen und erstellen die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung.
Erfüllt der Antragsteller grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7ff SGB II zum Leistungsbezug, richtet sich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach der Art der angestrebten Tätigkeit.
Sowohl im Gründungszuschuss, als auch beim Einstiegsgeld ist eine Zusage Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Daher sind die Unterlagen und der Antrag sehr sehr gut vorzubereiten und will gut durchdacht sein!
Ist eine selbständige Beschäftigung geplant, so muss auch in diesem Fall ein ummittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Förderung gewahrt sein.
Daher muss die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden können. Dies kann etwa durch den Nachweis einer Gewerbeanmeldung geschehen.
Förderungsfähig ist nicht nur der erstmalige Schritt in die Selbständigkeit, sondern außerdem die Umwandlung einer bisher nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Stets ist für die Mittelgewährung aber erforderlich, dass die selbständige Beschäftigung tatsächlich hauptberuflich ausgeübt wird. Das wird dann angenommen, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Antragstellers bildet.
Objektive Eignungsprognose
Darüber hinaus werden die konkreten Aussichten des Existenzgründungsvorhabens beurteilt. Der Fallmanager/Sachbearbeiter stellt anhand der ihm unterbreiteten Daten und Fakten zu der Existenzgründung
eine Prognose darüber an, ob das Vorhaben tragfähig ist und Gewähr dafür bietet, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft zu überwinden. Falls der Leistungsträger diese
Einschätzung selbst nicht vornehmen kann, ist der Entscheidung die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zugrunde zu legen. Bei ihnen handelt es sich um mit besonderer Sachkunde ausgestattete
Einrichtungen, die kraft spezifischer Branchenkenntnisse berufen sind, die Erfolgsaussichten von Existenzgründungsvorhaben zu bewerten. Als solche fachkundige Stellen kommen beispielsweise infrage
berufsständische Kammerorganisationen, Fachverbände oder Gründerzentren.
Von besonderer Bedeutung sind im Rahmen der Entscheidungsfindung regelmäßig bestimmte Gesichtspunkte, wie insbesondere
Subjektive Eignungsprognose
Die Bewilligung der Förderung setzt neben diesen Anforderungen an die objektive Eignung des Existenzgründungsvorhabens aber auch eine positive Prognose bezüglich der persönlichen Befähigung des
Antragstellers voraus. Es müssen überprüfbare und klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige auch in seiner Person bestimmte Kriterien erfüllt, die eine erfolgreiche Realisierung
des Vorhabens erwarten lassen. Daher fließen in die Entscheidung des Leistungsträgers immer auch Erkenntnisse ein, die die individuellen Qualifikationen des Antragstellers betreffen.
Dabei kommt es besonders an auf:
Nur wenn der Antragsteller auch diese persönlichen Eignungsvoraussetzungen erfüllt, kommt eine Gewährung von Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld infrage.
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