Der Ärger und die Diskussionen rund um Bargeldgeschäfte und Kassenführung gehen in die nächste Runde. Denn nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Anforderungen an Kassensysteme
und Kontrollmechanismen bereits massiv erhöht wurden, legt der Gesetzgeber überraschend noch einmal nach und verfügt, dass die Finanzbeamten schon ab dem 1. Januar 2018 die Möglichkeit zu einer
Kassennachschau haben. Die Prüfer können also unangekündigt ins Geschäft, in den Hofladen oder zum Markt stand kommen und sich vor Ort von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung
überzeugen.
Wir empfehlen hierbei auch das Informationsangebot auf den Internetseiten:
Apotheken-Verfahrensdokumentation.de
und
Kassennachschau-Verfahrensdokumentation.de
Offensichtlich reichen dem Bundesfinanzministerium die bislang formulierten Vorgaben aber nicht aus, um Manipulationen bei Kassenaufzeichnungen zu verhindern oder ihnen auf die Schliche zu kommen. Schließlich geht es um viel Geld: Rund zehn Milliarden Euro sollen dem Fiskus pro Jahr durch frisierte Kassenbücher entgehen.
Mit einem Besuch der Kassenprüfer müssen besonders diejenigen Betriebe rechnen, die alle oder den überwiegenden Teil ihrer Geschäfte mit Bargeld abwickeln und darum eine intensive Kassenführung betreiben. Hier wird die Kasse zum Dreh und Angelpunkt bei steuerlichen Unstimmigkeiten. Ob Metzger, Bäcker, Friseur, Markthändler oder Gastronom - rund 100.000 Betriebe können betroffen sein.
In vielen Unternehmen wird bis heute vielfach mit Bargeld bezahlt. Jeder kennt das aus dem Einzelhandel, der Gastronomie oder Handwerksbetrieben wie Metzgern und Friseuren.
Umsatzsteuerprüfungen des Finanzamts konzentrieren sich dann gern auf die Aufzeichnungen zur Kassenführung.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zur Kassenführung in einem Friseurbetrieb nun typische Mängel beim Einsatz von Kassensystemen aufgezeigt.
Werden vom Finanzamt Fehler in den Kassenaufzeichnungen festgestellt, sind diese unwirksam und es kommt zu Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn.
Im Fall eines Friseurbetriebs sind verschiedene Fehler auch dem Gericht aufgefallen:
Fehlende Programmierprotokolle
Dem Betrieb fehlten die ausgedruckten Programmierprotokolle der PC-Kasse, anhand derer Manipulationen an der Kasse hätten ausgeschlossen werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass solche Unterlagen aufbewahrt werden müssen.
Außerdem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Kassensysteme den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.
Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen
Die Trinkgelder des Unternehmers wurden in einem Sparschwein gesammelt und am Ende des Monats in die Kasse gebucht. Dies ist fehlerhaft. Richtig ist es, die Gelder als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen täglich in der Kasse zu erfassen.
Fehlende Nummerierung der Kassenberichte
In der PC-Kasse wurden die Bareinnahmen getrennt nach Verkauf, Herrensalon und Damensalon sowie die Ausgaben erfasst. Eine fortlaufende Nummerierung enthalten die Kassenberichte nicht, dies ist jedoch erforderlich, damit die Kassenberichte anerkannt werden.
Da auch Kontrollrechnungen des Prüfers zu den Umsätzen (Erlösverprobung) nicht mit den angegebenen Umsätzen des Friseursalons übereinstimmten und der Unternehmer diese nicht erklären konnte, durfte das Finanzamt von Ungereimtheiten ausgehen und die Umsätze durch Zuschätzungen korrigieren.
Wir empfehlen Ihnen, in regelmäßigen Abständen Ihre Daten auf den Prüfstand zu stellen. Digital ist dabei das erste Mittel der Wahl, denn dies geht besonders schnell, zudem werden alle Ergebnisse grafisch anschaulich aufbereitet.
Wichtig dabei ist, dass Sie die Datenanalysen kontinuierlich an den richtigen Stellen einsetzen, um die Qualität Ihrer Daten zu erhöhen, Risiken zu minimieren und Strategien für die Zukunft zu entwickeln.
Die Prüfer vom Finanzamt rüsten technisch auf und werden dadurch einfallsreicher: Nach einer Statistik erfolgen schon heute bereits 70 % aller Betriebsprüfungen digital.
Das bedeutet der Prüfer vom Finanzamt steht mit dem Laptop vor vor der Tür und analysiert mit speziellen Programmen die Buchhaltung und elektronische Kassensysteme!
Nach der Abgabenordnung in § 146, Abs. 2b droht ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 €, wenn der Vorbereitung einer digitalen Betriebsprüfung nicht nachgekommen sind.
In der Realität steigt die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung dramatisch an, wenn Unternehmen auf die ein oder andere Art auffällig werden.
In unserer Dienstleistung "Stresstest Kassensysteme" prüfen wir Buchungen der Kassensysteme und suchen nach Fehlerquellen.
Zusammen mit steuerlichen Beratern und kooperierend mit Ihrem steuerlichen Berater wird das elektronische Kassensystem in Verbindung mit Ihrer Buchhaltung auf Fehlerquellen untersucht.
In Kooperation mit den technischen Systemen der DATEV werden Daten analysiert und Probleme im Kassensystem aufgedeckt.
Dies präventiv, um unangenehme Folgen einer Prüfung vorzubeugen.
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